Erweiterung der Schmiede


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Erweiterung des Bebauungsplanes Alte Schmiede


Bekanntmachung Markt Weilbach

Vollzug der Baugesetze

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Erweiterung des Bebauungsplanes Alte Schmiede

gem. § 10 Abs.3 BauGB

Der Markt Weilbach hat mit Beschluss vom 17.04.2018 die Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Alte Schmiede als Satzung beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Erweiterung des Bebauungsplanes Alte Schmiede wird festgestellt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß §10 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Erweiterung des Bebauungsplanes „Alte Schmiede“ in Kraft (§10 Abs.3 Satz 4 BauGB).

Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Weilbach, Hauptstr. 59, 63937 Weilbach, Zi. 13, während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag – Freitag von 8 bis 12 Uhr und Donnerstag zus. 14 bis 18 Uhr) aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§10Abs.3 BauGB).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs.1 BauGB werden demnach unbeachtlich eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzungen oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs.2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des $44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§39 bis 43 BauGB und des §44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird ebenfalls hingewiesen.

Weilbach, 24.04.2018
gez. Bernhard Kern
1. Bürgermeister